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Ärztepfusch Düsseldorf – Schönheitsoperationen

Patient bekommt OP am Auge

Auch wenn im Bereich der Schönheitschirurgie ein besonderer Boom festzustellen ist, drohen auch hier Risiken, wie es bei jedem medizinischen Eingriff möglich ist. Gerade hier sind Schadensersatzansprüche besonders wichtig, weil die gesetzlichen Krankenkassen Schönheitsoperationen und die Beseitigung von Kunstfehlern nicht tragen. Sogar Krankengeld kann die Krankenkasse für die Dauer der Folgebehandlung ganz oder teilweise versagen oder zurückfordern.

Schriftlich vereinbaren, wie das Ergebnis aussehen soll!

Vereinbaren Sie vorher schriftlich, welchen Erfolg der Operateur genau schuldet! Bei Abweichung liegt ein Behandlungsfehler vor. Der Arzt haftet dann.

Behandlungsvertrag als Dienstvetrag - Daher kein Erfolg geschuldet!

Im Falle einer Schönheitsoperation, in der es um einen kosmetischen Eingriff geht, wird der Behandlungsvertrag als Dienstvertrag eingeordnet. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Arzt aufgrund der Unberechenbarkeit des menschlichen Körpers das durch den Eingriff erhoffte Ergebnis nicht garantieren und damit für den Behandlungserfolg nicht einstehen kann.

Vereinbarung, was als gutes Ergebnis gelten soll

Im Streitfall wird der Inhalt des Behandlungsvertrags daraufhin untersucht, ob eine bestimmte Erfolgsgarantie ausdrücklich Vertragsinhalt geworden ist. An diese hat der Arzt sich dann auch zu halten. Insbesondere kommt hierbei seiner Werbung mit bestimmten Ergebnissen besondere Bedeutung zu.

Die Patientin oder der Patient sollten daher im Einzelfall bestimmte Ergebnisse und deren unbedingten Erfolg als Vertragsinhalt ausdrücklich vereinbaren!

Besonderheiten bei der Risikoaufklärung

Arzt klärt Patientin über Facelift auf

Für den Bereich der Schönheitschirurgie hat die Rechtsprechung besondere, strengere Aufklärungsanforderungen formuliert. Von Schönheitschirurgie spricht man, wenn die Behandlung nicht der Beseitigung einer Erkrankung sondern der Verbesserung des äußeren Erscheinungsbildes dient.

Formverändernde Maßnahmen und Kosmetische Eingriffe

Gemeint sind vor allem formverändernde Maßnahmen wie Facelifting, Ohrplastik, Nasenkorrektur, Brustaufbau oder -verkleinerung oder Fettabsaugung (Leposuktion). Als kosmetischer Eingriff werden nicht formverändernde Eingriffe zur Abmilderung physiologischer Prozesse (Hautalterung) wie Faltenbehandlung mit Botox oder durch Unterspritzung mit Hyaluronsäure oder Colagen gesehen. Auch kombiniert ästhetische Eingriffe, also ästhetische Maßnahmen anlässlich eines medizinisch notwendigen Eingriffs, lösen eine strenge Aufklärungspflicht des Arztes aus.

Erwartung von Patienten realistisch darstellen

Patienten müssen insbesondere darüber unterrichtet werden, welche Verbesserungen sie günstigenfalls erwarten und was im Misserfolgsfall gegebenenfalls als bleibende Entstellung drohen kann. Das gilt auch, wenn unerwünschte Folgen nur entfernt in Betracht kommen. Ein realistisches Bild von den Möglichkeiten und Grenzen kann mit Skizzen und Fotos vermittelt werden. Aber auch dann ist darauf zu achten, dass es jeweils um Einzelfälle geht, die für die konkreten Chancen und Risiken nur bedingten Aussagewert haben.

Schonungslose Aufklärung

Je weniger ein ärztlicher Eingriff medizinisch geboten ist, umso ausführlicher und eindrücklicher sind Patienten, denen dieser Eingriff angeraten wird oder den sie selbst wünschen, über dessen Erfolgsaussichten und etwaige schädliche Folgen zu informieren. Die Aufklärungsanforderungen gehen damit über eine Darstellung im Großen und Ganzen hinaus. Erforderlich ist, dass der Arzt dem Patienten alle Vor- und Nachteile mit allen Konsequenzen "schonungslos vor Augen" führt. Dazu gehört vor allem die eingehende Darstellung des Operationsergebnisses wie auch die Erörterung der zu erwartenden Narbenbildung, weil sie bei einem ästhetisch motivierten Eingriff ersichtlich eine herausgehobene Bedeutung hat.

Kombination von gesundheitlich erforderlichen und ästhetisch gewünschten Eingriffen

Hinsichtlich der kombinierten Behandlungen muss der Arzt hinsichtlich des kosmetischen Teils also auch bei folgenden Eingriffen intensiv über Risiken aufklären:

  • Oberlidstraffung bei Einschränkung des Sehfeldes,
  • Gelenknahe Narbenkorrektur bei Verbrennungen,
  • Lippen-Kiefer-Gaumenspalte,
  • Entfernung eines Gesichtstumors mit Wiederaufbau,
  • Unterlidstraffung bei sekundärer Beeinträchtigung des Auges (unkontrollierbarer Tränenfluss),
  • Brustaufbau nach Tumoroperation,
  • Brustanlage bei Männern (Gynäkomastie),
  • Fettabsaugung zur Vorbereitung einer Operation,
  • Nasenoperation (auch) wegen starker Behinderung der Nasenatmung,
  • Entfernung von Hautveränderungen bei drohender Entartung,
  • Narbenkorrekturen bei Kindern zur Vermeidung psychosozialer Probleme,
  • Ohrkorrekturen bei Kindern bis zur Pubertät ("Segelohren"),
  • Entfernen einer Tätowierung bei allergischer Reaktion,
  • Resektion massiver Bauchfalte bei therapieresistenter hygienischer Beeinträchtigung.

Schmerzensgeld und Schadensersatz

Bronzene Justitia

Bei fehlgeschlagenen Schönheitsoperationen ist zwischen Schmerzensgeld und geltend gemachten Kosten für die Wiederherstellung mindestens des früheren Zustandes zu unterscheiden.

Keine fiktive Berechnung

Die Kosten einer Korrekturoperation kann die PatientIn ersetzt verlangen. Sie kann aber nicht den Weg der fiktiven Schadensberechnung wählen, sondern kann nur die Behandlungskosten ersetzt verlangen, die tatsächlich angefallen sind.

Tendenz der Rechtsprechung zu höherem Schmerzensgeld

Hinsichtlich des Schmerzensgeldes ist davon auszugehen, dass die in der Vergangenheit ausgeurteilten Schmerzensgelder aus heutiger Sicht zu niedrig erscheinen. Hier muss der Anwalt entsprechend auf die Entwicklung der letzten Jahre und der Tendenz der Gerichte zu immer höheren Schmerzensgeldern in diesem Bereich hinwirken. Entscheidend für die Bemessung eines angemessenen Schmerzensgeldes ist die Beeinträchtigung der Betroffenen.

Zur Höhe eines angemessenen Schmerzensgeldes

Die Höhe eines angemessenen Schmerzensgeldes hängt von Umfang, Dauer und Ausmaß der durch den Behandlungsfehler verursachten Gesundheitsbeeinträchtigungen ab. Daher müssen Sie Schmerz, Leid und Beeinträchtigung so ausführlich wie möglich beschreiben. Je ausführlicher Sie hierbei sind, umso besser lässt sich ein höheres Schmerzensgeld begründen. Wie das geht und wie wir Ihnen dabei helfen, können Sie hier erfahren:

Höhe des Schmerzensgeldes

Krankenkasse - Kosten von Korrekturbehandlungen

Blister mit Tabletten, Gesundheitskarte, AU und Geld

Die Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenkassen für medizinische Behandlungen nach Komplikationen im Zusammenhang mit Schönheitsoperationen ist durch § 52 Abs. 2 SGB V eingeschränkt. Demnach muss die Krankenkasse Versicherte, die sich eine Krankheit durch eine medizinisch nicht erforderliche Maßnahme wie eine ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing zugezogen haben, in angemessener Höhe an den Kosten beteiligen und das Krankengeld ganz oder teilweise für die Dauer der Behandlung versagen.

Mehrkosten und Verdienstausfälle

Die hier entstehenden Mehrkosten oder Verdienstausfälle der Betroffenen muss der fehlerhaft behandelnde Schönheitsoperateur im Wege des Schadensersatzes zugunsten der Betroffenen regulieren. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass vor allem die Hautalterung keine Krankheit darstellt und deren Behandlung daher medizinisch nicht erforderlich ist.

Kombinierte Bahndlungen

In der Praxis kommen häufig ästhetische Eingriffe vor, die sowohl der Behandlung einer Krankheit als auch dem Wunsch des Patienten nach Verbesserung seiner Schönheit dienen. Beispiele sind die Veränderung der Nasenform bei Behandlung von Atmungsproblemen durch Nasenscheidewandbegradigung oder Umstellungsoperationen der Kiefer, die aufgrund eines Fehlbisses medizinisch erforderlich sind, die Patienten zusätzlich zu Korrekturen am Kinn nutzen. In diesen Fällen übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung nur die Kosten für den medizinisch notwendigen Teil der Behandlung.

Ansprüche gegen die Krankenkasse durchsetzen

Rechtsanwalt Rath ist auch Fachanwalt für Sozialrecht. Wir können also gleichzeitig Ansprüche gegen Arzt und Krankenkasse durchsetzen, wenn sich hier Probleme ergeben. Weitere Informationen dazu finden Sie hier:

Sozialrecht - Krankenkasse

Schadensersatz

Hinsichtlich der Ersatzpflichten für Schäden und entgangenen Gewinn bestehen keine Besonderheiten gegenüber der Arzthaftung nach Behandlungsfehlern. Daher dürfen wir auf unsere Ausführungen verweisen:

Verdienstausfall:

Verdienstausfall

Haushaltsführungsschaden fiktiv berechnet:

Haushaltsführungsschaden

Kosten und Schadensersatz, insbesondere Hilfsmittel:

Kosten und Schadensersatz