E-Mail 0211 / 355 83 14 Anfahrt Kanzlei Facebook

Adresse
Graf-Adolf-Straße 80, 40210 Düsseldorf

Kontaktformular
zum Formular

Schmerzensgeld und Schadensersatz bei Verletzung der Psyche

Es ist möglich, dass eine Person, die infolge einer Verletzung oder eines Unfalls Angstzustände entwickelt hat, Schmerzensgeld von dem Verursacher der Verletzung oder des Unfalls verlangen kann.

Schmerzensgeld und Angstzustände oder Depression

Schmerzensgeld ist ein Ausgleich für die körperlichen und seelischen Schmerzen und Leiden, die eine Person infolge einer Verletzung erlitten hat. In solchen Fällen muss in der Regel nachgewiesen werden, dass die Angstzustände auf die Verletzung oder den Unfall zurückzuführen sind und dass sie durch diese verursacht wurden. Es kommt darauf an, wie schwerwiegend die Angstzustände sind und wie lange sie anhalten. Rechtsanwalt Rath kann in solchen Fällen beraten und bei der Durchsetzung von Schmerzensgeldansprüchen und Folgekosten behilflich sein.

Schockschaden

BGH: Haftungserleichterung bei Schockschäden nach Verletzung nahestehender Personen

Die Gel­tend­ma­chung von Scha­dens­er­satz für psy­chi­sche Be­ein­träch­ti­gun­gen auf­grund der Ver­let­zung eines nahen An­ge­hö­ri­gen setzt nur noch eine me­di­zi­nisch fass­ba­re Er­kran­kung vor­aus.

BGH, Urteil vom 06.12.2022 – Az. VI ZR 168/21

Der Bun­des­ge­richts­hof ver­langt damit in Ab­kehr zu frü­he­rer Recht­spre­chung nicht mehr, dass der Be­trof­fe­ne stär­ker be­ein­träch­tigt wurde, als es bei Tod oder Ver­let­zung eines na­he­ste­hen­den Men­schen ty­pi­scher­wei­se zu er­war­ten ge­we­sen wäre.

Sorge um Tochter

Ein Vater verlangte Schadensersatz für von ihm erlittene psychische Beeinträchtigungen. Hintergrund war der sexuelle Missbrauch seiner Tochter im Alter von fünf und sechs Jahren durch einen Dritten. Während der Ermittlungen und des anschließenden Gerichtsverfahrens – das zur Verurteilung des Täters führte – habe er sich ausschließlich mit dem Schicksal seines Kindes beschäftigen können und sei für mehr als ein Jahr arbeitsunfähig gewesen. Das Landgericht Lüneburg sprach dem Mann ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro zu, nachdem ein Sachverständiger bei ihm eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) festgestellt hatte. Das OLG Celle bestätigte die Entscheidung: Der Vater sei psychisch erkrankt gewesen und von der Straftat schwerer getroffen worden, als dies bei einem Angehörigen typischerweise zu erwarten gewesen wäre. Die Revision des Täters führte zur Aufhebung des Urteils.

Erleichterung für Angehörige

Die Karlsruher Richter hatten Bedenken bezüglich der konkreten Berechnung des Schmerzensgelds. Es sei fehlerhaft gewesen, psychische Vorbelastungen des Vaters bei der Bemessung der Entschädigung nicht zu berücksichtigen. Primär nutzte der BGH die Entscheidung allerdings, um die Haftung für sogenannte Schockschäden auszudehnen. Bislang hätten die Angehörigen nachweisen müssen, dass sie nicht nur eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert erlitten hätten, sondern zusätzlich die Folgen schwerer gewesen seien, als bei einer ähnlichen Schreckensnachricht üblicherweise zu erwarten gewesen wäre. Letztere Einschränkung der Haftung beseitigte der VI. Zivilsenat: Stehe fest, dass das Geschehen bei der nahestehenden Person eine pathologisch fassbare psychische Störung verursacht habe, liege unabhängig vom Schweregrad eine Gesundheitsverletzung vor.

Das Schmerzensgeld muss daher höher ausfallen.